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Präzisierte Informationen zur Zulassung von Maßnahmen nach § 16k SGB II ab dem 01.07.2023

Gegenstand der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II können demnach Problemlagen aus allen Lebensbereichen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein, die einer Beschäftigungsfähigkeit im Wege stehen, aber nicht notwendigerweise selbst einen direkten arbeitsmarktrelevanten Bezug haben (z. B. drohende Wohnungslosigkeit).
Soweit für die Durchführung von Maßnahmen nach § 16k SGB II das Gutscheinverfahren anwendbar ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III, dass es sich um eine zugelassene Maßnahme handeln muss. Aufgrund des Verweises und der Vergleichbarkeit der Maßnahmen nach § 16k SGB II mit den Einzelcoachings nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen gelten die Anforderungen für die Zulassung dieser Einzelcoachings entsprechend. Folglich ist bei der Maßnahmezulassung der Bundes-Durchschnittskostensatz für Einzelcoachings nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III zugrunde zu legen. Die aufgrund dessen zugelassenen Maßnahmen nach § 16k SGB II sind bei der Ermittlung der Bundes-Durchschnittkostensätze für Einzelcoachings nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III umfassend zu berücksichtigen. Aus Gründen der Transparenz ist jedoch mitzuteilen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 16k SGB II durchgeführt werden soll.


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