AZAV-Trägerzulassung

Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) - Trägerzulassung gem. § 2

Die AZAV ist eine am 3. April 2012 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie regelt in Verbindung mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung.

Diese Zulassung erteilen bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierte Fachkundige Stellen. DeuZert® GmbH war eine der ersten Fachkundigen Stellen und ist von Anfang an für alle sechs Fachbereiche der aktiven Arbeitsförderung zulassungsberechtigt.

Für welche sechs Fachbereiche ist eine Trägerzulassung gem. AZAV § 2 erforderlich?

1.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
2.
Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
3.
Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem 3. Abschnitt des 3. Kapitels SGB III
4.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem 4. Abschnitt des 3. Kapitels SGB III
5.
Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 SGB III
6.
Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem 7. Abschnitt des 3. Kapitels SGB III
Mit einer Trägerzulassung gemäß AZAV § 2 bei DeuZert® GmbH erbringt Ihre Bildungsorganisation den Nachweis,
  • fähig zu sein, beständig qualitativ hochwertige Arbeitsmarktdienstleistungen zu erbringen,
  • effizient arbeitsmarktpolitisch geförderte Bildungsmaßnahmen realisieren zu können sowie
  • Transparenz und Vergleichbarkeit zu anderen Bildungsorganisationen zu gewährleisten.
Das AZAV § 2 Zertifikat der DeuZert® Deutsche Zertifizierung in Bildung und Wirtschaft GmbH ist ein wirkungsvolles und vertrauensbildendes Instrument in der Zusammenarbeit mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern, bundesweit.

Unsere langjährigen Erfahrungen fließen permanent in unser effizientes Zulassungsverfahren mit umfangreichen Checklisten und Informationen, so dass eine optimale Vorbereitung auf das Zulassungsaudit sowie eine schnelle Zulassungsentscheidung - in der Regel innerhalb von 1-2 Wochen - sichergestellt ist.

Der Verfahrensablauf der AZAV-Trägerzulassung sieht vor:

 1.
Angebot auf Grundlage eines standardisierten Fragebogens
 2.
Beauftragung der Trägerzulassung
 3.
Formelle Beantragung der Trägerzulassung
 4.
Optionales Voraudit
 5.
Planung des Zulassungsaudits
 6.
Stufe 1 Audit als vorrangige Dokumentationsprüfung auf Zulassungsfähigkeit
 7.
Stufe 2 Audit mit abschließendem Auditbericht
 8.
Entscheidung zur Trägerzulassung im DeuZert(R)-Zertifizierungsausschuss
 9.
Trägerzulassung für fünf Jahre
10.
ab dem Folgejahr vier jährliche Überwachungsaudits
Auf Wunsch kann zum Ablauf der Trägerzulassung eine erneute Trägerzulassung beantragt werden.

Zur Angebotsabfrage und für weitere Informationen können folgende Verweise genutzt werden:

PDF

Anfrage zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III in Verbindung mit § 2 AZAV

- Auch für private Arbeitsvermittler - Allgemeine Informationen
WP04 B - F01_97_Anfrage Trägerzulassung.pdf 
PDF

DeuZert-Verfahren zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III in Verbindung mit § 2 AZAV

Beschreibung des Verfahrens
WP04-B-D01_56_Verfahren-Traegerzulassung.pdf
PDF

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Stand Dezember 2011

gesetz-ampi-bgbl_SGB_III.pdf 
PDF

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG), 20. Mai 2020

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG) enthält die Regelungen zur AZAV ab Seite 1053 (Seite 10 im PDF) unter Artikel 18.
AvnG_im_BGBl_20200520.pdf 
PDF

AZAV Rechtsverordnung, Stand April 2012

AZAV-Verordnung.pdf
PDF

AZAV Rechtsverordnung, 1. Änderung

gültig ab 28. Januar 2017
AZAV-Verordnung_1_Änderung_bgbl117s0133_74874.pdf 
PDF

Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, Stand 21.07.2021

20221229_Empfehlungen_Beirat_§182_SGBIII.pdf
PDF

5. Rechtsnorm zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 6. Februar 2019

Regelungen zum Mindestlohn und Mindesturlaub für pädagogisches Personal
TVMindestlohnPäda_5.pdf

Ergänzende Informationen

Welche Anforderungen müssen nach AZAV § 2 erfüllt werden? Dies hängt im Speziellen vom beantragten Fachbereich ab, beinhaltet aber in der Regel
Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit,
Nachweis der Fähigkeit zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt,
Nachweis einer ausreichenden Kompetenz der Leitung, Lehr- und Fachkräfte inkl. ihrer regelmäßigen Aus- und Weiterbildung,
Nachweis rechtlich korrekter vertraglicher Vereinbarungen mit den Teilnehmenden,
Nachweis eines wirksamen Systems zur Sicherung der Qualität.

Sie benötigen Hilfe?

Unser Kundendienst ist gerne für Sie da!
Sie erreichen uns unter:kundendienst@deuzert.deTelefon: (03375)217459 0Telefax: (03375)217459 19
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