Neuigkeiten

Neuerungen ab 01.10.2020 bei AZAV-Maßnahmenzulassungen

Mit Antragsdatum 01.10.2020 treten folgende Neuerungen für AZAV-Maßnahmenzulassungen in Kraft:


1. Eine Kostenzustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Halle für Kostensätze über Bundesdurchschnittskostensatz ist bei FbW-Maßnahmen erst ab einer 25%igen Überschreitung notwendig (vorher: ab jeglicher Überschreitung).


2. Eine Kostenzustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Halle für Kostensätze über Bundesdurchschnittskostensatz ist bei Maßnahmen nach § 45 SGB III ab einer 25%igen Überschreitung notwendig (vorher: keine Kostenzustimmung erforderlich).


3. Die Gruppengröße für die Kalkulation von Kostensätzen bei FbW-Maßnahmen wird auf 12 Teilnehmende gesenkt (vorher: 15).


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