Neuigkeiten

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG) veröffentlicht

Das AvmG enthält wichtige Neuerungen für die Maßnahmenzulassung nach AZAV §§ 3, 4.

1) Am 01.07.2020 werden neue Bundesdurchschnittskostensätze für § 45 und §§ 81/ 82 Maßnahmen veröffentlicht. Die Bundesdurchschnittskostensätze für §§ 81/ 82 Maßnahmen steigen um mindestens 20%.


2) Ab 2022 werden die Bundesdurchschnittskostensätze nur noch alle zwei Jahre angepasst.


3) Der Kostenkalkulationen für eine Gruppenmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppengröße von 12 Teilnehmenden zu Grunde zu legen (gültig ab 01.10.2020)


4) Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Bundesdurchschnittskostensatz um mehr als 25% überschritten wird (gültig ab 01.10.2020).


5) Auch bei § 45 Maßnahmen bedarf es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei Überschreitung der Bundesdurchschnittskostensätze um mehr als 25% (gültig ab 01.10.2020).

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