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AZAV §3 Abs. 3: Gruppengröße/ Teilnehmende-Anzahl in Gruppenmaßnahmen

Gem. § 179 ff. SGB III i.V.m. § 3 ff AZAV und i.V.m. den Empfehlungen des Beirats prüft DeuZert die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und berücksichtigt dabei die Maßnahmekonzeption einschließlich Ihrer Kalkulation. Dabei ist für die Kalkulation einer Gruppenmaßnahme grundsätzlich eine Gruppengröße von 12 Teilnehmer:innen zugrunde zu legen.
Es ist zu berücksichtigen, dass - wie bisher:

1. von der „idealtypischen“ Kalkulationsgröße (12 Teilnehmer:innen) abgewichen werden kann, solange die Notwendigkeit, Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der kalkulierten Kosten gewährleistet und durch DeuZert nach Prüfung bestätigt wird.

2. die tatsächliche Teilnehmerzahl bei der Maßnahmedurchführung von der Kalkulationsgröße abweichen kann, solange gewährleistet bleibt, dass die mit der Maßnahmekonzeption zugelassenen Rahmenbedingungen das ermöglichen (z.B. Räumlichkeiten, Ausstattung, didaktisches Konzept, Lehrpersonal, etc.).

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