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DAkkS-Information zur Anwendung normativer Anforderungen bei SGB III/ AZAV bei Änderungszulassungen -gültig ab 01.10.2020-
Diese Information ist mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt und stellt ebenfalls keine gesetzliche Neuregelung dar.
Die Neuregelung zur Gruppengröße in § 3 Absatz 3 Satz 2 AZAV, wonach der Kostenkalkulation für eine Maßnahme grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu legen ist, tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Maßnahmen mit einer Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden kalkuliert und entsprechend zugelassen werden. Für Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zugelassen wurden, bleibt es bei der in den Empfehlungen des AZAV-Beirats genannten - aktuell noch gültigen - Vorgabe, wonach eine Teilnehmerzahl von fünfzehn als angemessene Gruppengröße angesehen wird. Maßnahmen, die mit fünfzehn Teilnehmenden kalkuliert und zugelassen wurden, können nicht nachträglich mit einer geringeren Teilnehmerzahl neu kalkuliert werden. Eine Zulassung im Wege der Änderungszulassung ist insoweit ausgeschlossen. Die demnächst gesetzlich geregelte Teilnehmerzahl von zwölf gilt für neu zuzulassende Maßnahmen ab 1. Oktober 2020.
Dieses Vorgehen steht auch im Einklang mit dem Vorgehen bei Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 2020 auf der Grundlage der bis dahin geltenden Bundes-Durchschnittskostensätze kalkuliert und zugelassen wurden. In diesen Fällen kommt eine Änderungszulassung allein aufgrund der höheren Bundes-Durchschnittskostensätze ebenfalls nicht in Betracht.