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Zusammenlegung der Förderziele ab 01.01.2021 für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III

Bis 31. Dezember 2020 arbeiten wir mit folgenden Förderzielen für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III:
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit und
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Durch Rechtsänderung werden zum 01.01.2021 die bisherigen Maßnahmeziele „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und „2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ zusammengelegt. Das hieraus resultierende neue Maßnahmeziel lautet ab 01.01.2021 „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“. Das bisherige Maßnahmeziel „2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ entfällt und geht im neuen Maßnahmeziel „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ auf.

Ab 01.01.2021 werden die Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkräfte keine Gutscheine nach der Nr. 2 mehr aushändigen und neue Maßnahmezulassungen nach der Nr. 2 sind nicht mehr möglich. Das ist für laufenden Maßnahmen nach der Nr. 2 jedoch unproblematisch, da für diese Maßnahmen Gutscheine nach der Nr. 1 (neu) ausgehändigt werden. Konkret verhält es sich wie folgt:
Gutscheine nach Nummer 1 (alt; ausgestellt vor dem 01.01.2021) können ab dem 01.01.2021 sowohl in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) eingelöst werden.
Gutscheine nach Nummer 1 (neu, ausgestellt nach dem 31.12.2020) können ab dem 01.01.2021 sowohl in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie in Maßnahmen nach Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) als auch in bereits zugelassene Maßnahmen nach Nummer 2 eingelöst werden.
Gutscheine nach Nummer 2 bleiben bis zum angegebenen Datum weiter gültig und können ab dem 01.01.2021 in zugelassene Maßnahmen nach der Nummer 2 oder in zugelassene Maßnahmen nach Nummer 1 (neu) eingelöst werden.

Die AVGS-Maßnahmesuche wird voraussichtlich ab dem 04.01.2021 auf die neuen Maßnahmeziele umgestellt.


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