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Zulassungen von Maßnahmen mit 3-jähriger Dauer - Änderungen ab dem 01.07.2023

Mit dem Bürgergeldgesetz hat der Gesetzgeber einige Änderungen im Bereich der Aktiven Arbeitsförderung auf den Weg gebracht. So wird beispielsweise mit Wirkung vom 01.07.2023 der § 16 k SGB II eingeführt, der eine ganzheitliche Betreuung der Anspruchsberechtigten vorsieht. Als Durchführungsform ist unter anderem auch das Gutscheinverfahren mit erforderlicher Maßnahmezulassung vorgesehen. Weiterhin wird das sogenannte „Verkürzungsgebot“ bei abschlussorientierter Weiterbildung ab 01.07.2023 flexibilisiert, sodass unter bestimmten Voraussetzungen die volle Ausbildungsdauer förderfähig sein wird. Auch hier bedarf es einer Maßnahmezulassung für entsprechende Weiterbildungsangebote.
Da die neuen Regelungen erst ab 01.07.2023 greifen, ist auch erst ab 01.07.2023 eine diesbezügliche Zulassung seitens DeuZert möglich.


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