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Verlängerung von Äquivalenzbescheinigungen bis 31. März 2022

Der AZAV-Beirat nach § 182 SGB III hat gestern seine Empfehlung "Pandemiebedingte Änderungszulassung" aktualisiert.
1. Für bereits ausgegebene Äquivalenzbescheinigungen ohne zeitliche Befristung gilt: Diese besitzen ihre Gültigkeit bis zum 31. März 2022.
2. Bereits ausgegebene Äquivalenzbescheinigungen mit zeitlicher Befristung, deren Gültigkeit vor dem 31. März 2022 endet, können durch DeuZert verlängert werden, sofern DeuZert keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen. Sprechen Sie hier unkompliziert den DeuZert-Kundendienst an.
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