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Prüfungsgebühren & -zeiten in Maßnahmenkalkulationen

Aufgrund diverser Anfragen im Zusammenhang mit Kostenvorlagen von Maßnahmen, die Prüfungsgebühren beinhalten, erfolgt folgende mit dem Fachbereich der BA-Zentrale abgestimmte Klarstellung, mit der Bitte um zukünftige Beachtung.
Gem. § 84 Abs. 1 SGB III gehören zu Lehrgangskosten
1. Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2. Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3. Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.


Das bedeutet: Alle notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme/ eines Maßnahmebausteins und einer ggf. erforderlichen Prüfung stehen, fließen in die Gesamtkosten ein.
Der Unterrichtskostensatz pro Teilnehmer wird ermittelt aus diesen Gesamtkosten einer Maßnahme/eines Maßnahmebausteins pro Teilnehmer und den
Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtseinheiten (UE). Eine Teilnahme an einer Prüfung ist kein Unterricht in diesem Sinn, somit ist die Prüfungszeit nicht in die Unterrichtsstunden einzubeziehen.


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