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Prüfungsgebühren & -zeiten in Maßnahmenkalkulationen
Aufgrund diverser Anfragen im Zusammenhang mit Kostenvorlagen von Maßnahmen, die Prüfungsgebühren beinhalten, erfolgt folgende mit dem Fachbereich der BA-Zentrale abgestimmte Klarstellung, mit der Bitte um zukünftige Beachtung.
Gem. § 84 Abs. 1 SGB III gehören zu Lehrgangskosten
1. Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2. Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3. Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
Das bedeutet: Alle notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme/ eines Maßnahmebausteins und einer ggf. erforderlichen Prüfung stehen, fließen in die Gesamtkosten ein.
Der Unterrichtskostensatz pro Teilnehmer wird ermittelt aus diesen Gesamtkosten einer Maßnahme/eines Maßnahmebausteins pro Teilnehmer und den
Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtseinheiten (UE). Eine Teilnahme an einer Prüfung ist kein Unterricht in diesem Sinn, somit ist die Prüfungszeit nicht in die Unterrichtsstunden einzubeziehen.
Fachliche Leitung DeuZert GmbH