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Pflegeberufreformgesetz
Die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege werden reformiert und in einer gesetzlichen Regelung zu einem neuen Pflegeberuf zusammengeführt.
Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – veröffentlicht im BGBl vom 24.07.2017, PflBRefGPflBRefG) werden die bisher im Alten- bzw. Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und in einer gesetzlichen Regelung zusammengeführt. Es wird eine neue, generalistische Pflegeausbildung mit dem Berufsabschluss „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ eingeführt. Darüber hinaus bleibt den Auszubildenden nach der gemeinsamen zweijährigen generalistischen Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr eine Wahlmöglichkeit (§ 59PflBG). Sie können die generalistische Ausbildung beenden oder sich für einen gesonderten Abschluss in der Alten- oder Kinderkrankenpflege entscheiden. Der erste Ausbildungsjahrgang indem neuen Pflegeberuf soll 2020 beginnen.
Eine geregelte einjährige Pflegehelferausbildung kann auf die Ausbildung zum/zur „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ angerechnet werden, d.h. eine Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre ist möglich (§ 12 PflBG). Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer allein auf der Grundlage einer Helfertätigkeit in der Pflege, wie es bisher in der Altenpflege (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 AltPflG) geregelt ist, gibt es nicht mehr. Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (§ 19 PflBG). Diese Regelung gilt auch für Umschüler/-innen. Das Gesetz regelt auch die Finanzierung der Ausbildung über Ausgleichsfonds bzw. ein bundesweites Umlageverfahren sowie die Schuldgeldfreiheit für die Auszubildenden (§§ 27ff. PflBG).
Artikel 2 des Gesetzes beinhaltet die Änderung des SGB III. Hier gibt es zwei wichtige Änderungen, die im Rahmen der Zulassung durch die fachkundigen Stellen relevant sind:
1. Die Regelung zur Weiterbildungsförderung in der Altenpflege (§ 131b SGB III) wird bis zum 31.12.2019 verlängert. Das bedeutet: Die zum 01.04.2013 eingeführte Ausnahmeregelung für den Altenpflegeberuf bleibt bestehen. Die Altenpflegeausbildung kann somit bis zum Beginn der neuen Pflegeausbildung 2020 weiterhin über die gesamte Dauer gefördert werden. Die Zulassungen für Maßnahmen im Beruf „Altenpfleger/in“ sind durch die fachkundigen Stellen dementsprechend bis zum 31.12.2019 zu befristen.
2. Die gesetzliche Regelung zur Förderung von nicht verkürzbaren Ausbildungen (§ 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III) wird durch einen Satz 3 um eine Ausnahmeregelung für den neuen Pflegeberuf ergänzt. Das bedeutet: Ab 2020 kann die neue Pflegeumschulung unbefristet über die gesamte dreijährige Ausbildungsdauer durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Zulassungen durch die fachkundigen Stellen können daher ab dem 01.01.2020 nur noch im Beruf „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ erfolgen. Die Dauer der Maßnahmezulassung richtet sich dann allein nach den §§ 179, 180 SGB III iVm. § 5 Abs. 4 AZAV.
Fachliche Leitung der DeuZert GmbH