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Pflegeberufereformgesetz - Präzisierungen

Der Einstieg in das zweite Schuljahr einer Altenpflegeausbildung (die in 2019 begonnen hat) wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend toleriert. Was rechtlich nicht möglich ist, ist in 2020 der Beginn einer eigenständigen verkürzten zweijährigen Ausbildung in der Altenpflege.
Somit ist eine derartige Maßnahme auch nicht AZAV zulassungs- und förderfähig. Es bleibt daher bei den bisherigen befristeten Zulassungen bis zum 31.12.2019.


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