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Neues für Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme für Rehabilitanden

Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht Ihren Kunden ab dem 16.03.2018 die Teilnahme an Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III auch im Rechtskreis SGB III, wenn die/der Teilnehmende dem Personenkreis nach § 116 Abs. 1 SGB III (Rehabilitanden) angehört. Bislang waren diese Maßnahmen spezifisch für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II vorgesehen. Künftig können entsprechende Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine mit dieser Zielrichtung auch für Rehabilitanden aushändigt werden, wenn vorher ein entsprechender Förderbedarf festgestellt wurde.

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