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Mitteilung zur Zertifizierung nach IT-Sicherheitskatalog § 11 Abs. 1a und 1b EnWG im Fall einer Betriebsführung durch Dritte

Die Bundesnetzagentur hat am 29. März 2022 eine Mitteilung zur Zertifizierung nach IT-Sicherheitskatalog § 11 Abs. 1a und 1b EnWG im Fall einer Betriebsführung durch Dritte veröffentlicht.
Die vorliegende Mitteilung passt die am 19. Januar 2021 im Rahmen der „Mitteilung bezüglich der Zertifizierung nach dem IT-Sicherheitskatalog § 11 Abs. 1a EnWG im Falle der Betriebsführung durch Dritte“ aufgezeigten Lösungsoptionen an. Die Mitteilung vom 19. Januar 2021 ist damit obsolet. Mit der aktuellen Mitteilung werden bestehende Widersprüche im Zertifizierungsverfahren aufgelöst. Das wesentliche Resultat der Anpassung ist, dass sich die Netzbetreiber und die Betreiber von als Kritische Infrastruktur klassifizierten Energieanlagen in der Konstellation „Betriebsführung durch Dritte“ selbst zu zertifizieren haben. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen. Für die Nachweiserbringung wird eine angemessene Frist bis zum 31.03.2024 gewährt.

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