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Klarstellung zur Anwendung des § 34 PflBG

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) hat am 27.01.2022 wichtige Klarstellungen zur Anwendung bzw. Berücksichtigung des § 34 PflBG im Rahmen der Maßnahmekalkulationsprüfung (Pflegefachmann/Pflegefachfrau) bei Zulassung gemäß AZAV §§ 3, 4 mitgeteilt (vgl. Anlage).
Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach dem PflBG sind keine Zuwendungen Dritter im Sinne der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III. Daher erfolgt auch kein Abzug im Rahmen der Maßnahmekalkulation gemäß § 3 Absatz 3 AZAV.
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