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Keine Notwendigkeit der Ausstellung einer Teilnehmerbescheinigung im Rahmen der ausschließlich erfolgsbezogenen privaten Arbeitsvermittlung

Es ist gem. § 2 Abs. 5 AZAV ist eine Teilnehmerbescheinigung auszustellen. Für den Fachbereich 2 Private Arbeitsvermittlung gilt diese Anforderung jedoch nicht.


„Es liegt in dem Fall einer reinen Arbeitsvermittlung durch einen PAV wohl ein im Sinne dieser Vorschrift atypischer Fall vor, in dem die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung nicht erforderlich ist. Zumindest ist die Erteilung einer Teilnahmebescheinigung für eine Vermittlungsmaßnahme (private Arbeitsvermittlung) nicht vom Sinn und Zweck der Vorschrift umfasst.“

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