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Eignungsfeststellung bei Maßnahmezulassungen § 45 SGB III
§ 32 SGB III unterstreicht die Bedeutung einer ärztlichen und psychologischen Eignungsfeststellung zur Absicherung einer qualifizierten Beratung. Die Untersuchung dient dem Zweck der Feststellung der beruflichen Eignung und Vermittlungsfähigkeit. Zudem kann sie als Entscheidungshilfe für eine berufliche Planung dienen.
Dieser § 32 SGB III wird ergänzt durch den § 45 SGB III, der ebenfalls Eignungsfeststellungsmaßnahmen enthält. Diese dienen allerdings der praktischen Ermittlung und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten, des Leistungsvermögens sowie sonstiger für die Eingliederung bedeutsamer Umstände. Dies dürfte im Rahmen von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber und in Übungswerkstätten des Trägers regelmäßig der Fall sein.
Maßnahmebestandteile, die eine psychologische und ärztliche Untersuchung vorsehen, können nicht im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zugelassen werden. Dies gilt unabhängig davon, für welche Zielgruppe die Maßnahme durchgeführt wird (z.B. Menschen mit Behinderung). Hierunter fallen alle Inhalte, die der psychologischen Diagnostik dienen. Dazu zählen auch Leistungs- und Fähigkeitsmerkmale, die die Wahrnehmung, Konzentration, Intelligenz, Merkfähigkeit und Ausprägung von Persönlichkeitsmerkmalen betreffen.
Fachliche Leitung DeuZert GmbH