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DAkkS-Information zur Anwendung normativer Anforderungen bei SGB III/ AZAV

Bei der DAkkS sind vielfach Anfragen zur Anwendung der Regelungen des Arbeit-von-Morgen-Gesetzes (Neuregelungen ab dem 01.10.2020) eingegangen, weshalb wir hiermit auf folgenden Punkt aufmerksam machen wollen, der auch mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt wurde:

Sofern Träger Maßnahmezulassungen beantragen, ist die Rechtsanwendung ausschlaggebend, die zum Zeitpunkt des Antragseinganges galt.


Stellt ein Träger seinen Antrag auf Zulassung z.B. am 29.09.2020, so erfolgt die Zulassung durch die FKS auf Grundlage der Gesetzeslage, die am 29.09.2020 gültig ist bzw. war.
Dieses Vorgehen folgt ebenso dem Vorgehen der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und stellt keine Neuregelung dar:


„Empfehlung des Beirats: Übergangsfrist zur Umsetzung neuer Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (gültig für alle Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 AZAV) V01; Bekanntmachung am 11.06.2013
Neue Empfehlungen sind nur auf Zulassungsverfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung des Trägers oder der Maßnahme nach deren Veröffentlichung im Internet unter www.arbeitsagentur.de gestellt wurde.“

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