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BA-Umsetzungshinweis 2 für Maßnahmenzulassung gem. AZAV §§ 3,4 (gültig ab 01.01.2017)

Für Maßnahmezulassungen beider Fachbereiche gilt ab 01.01.2017 folgende Festlegung:
Der Maßnahmekalkulation ist eine Dauer von 45 Minuten (ohne Pause) für eine Maßnahme-/ Unterrichtsstunde zugrunde zu legen. Dies gilt bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für alle Maßnahmen/ Maßnahmenteile beim Träger sowie bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung für fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht, der vom Träger durchgeführt wird.


Für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, und für betriebliche Lernphasen gelten weiterhin Zeitstunden (60 Minuten).

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