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BA-Umsetzungshinweis 1 für Maßnahmenzulassung gem. AZAV §§ 3,4 (gültig ab 01.01.2017)

Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung und betriebliche Lernphasen in Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind bei der Prüfung der Maßnahmekalkulation durch die fachkundige Stelle gesondert zu betrachten, da hierfür i.d.R. keine oder geringere Kosten anfallen, als in den übrigen Maßnahmeteilen.

Soweit Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung während des Maßnahmeteils bei einem Arbeitgeber bzw. in betrieblichen Lernphasen entstehen - beispielsweise durch eine zusätzliche Unterweisung durch Lehrkräfte des Trägers oder eine erforderliche Betreuung - sind diese Kosten in die übrigen Maßnahmeteile bzw. die übrigen Unterrichtskosten einzurechnen.

1. Berechnungsmodell für Kosten je Maßnahme-/ Unterrichtsstunde je Teilnehmenden
Für die Berechnung der Kosten je Maßnahme-/ Unterrichtsstunde sind die Maßnahmekosten durch die Maßnahme-/ Unterrichtsstunden (Stunden, die der Träger durchführt) zu dividieren. Die so ermittelten Kosten bilden die Kosten je Maßnahme-/ Unterrichtsstunde je Teilnehmenden.

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