AZAV-Maßnahmenzulassung

Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) - Maßnahmenzulassung gem. §§ 3, 4

Die AZAV ist eine am 3. April 2012 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie regelt in Verbindung mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung.

Diese Zulassung erteilen bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierte Fachkundige Stellen. DeuZert® GmbH war eine der ersten Fachkundigen Stellen und ist von Anfang an für alle sechs Fachbereiche der aktiven Arbeitsförderung zulassungsberechtigt.
Eine Maßnahmenzulassung ist ausschließlich für Ihre Angebote in folgenden zwei Fachbereichen erforderlich:
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 (1) Satz 1 Nr. 1-5 SGB III (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - AVGS)
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem 4. Abschnitt des 3. Kapitels SGB III (Bildungsgutschein).
Voraussetzung für die Maßnahmenzulassung ist eine gültige Trägerzulassung gem. AZAV § 2. Bei der Erstzulassung können Träger- und Maßnahmenzulassung auch "in einem Rutsch" erfolgen.

Mit einer Maßnahmenzulassung gemäß AZAV §§ 3, 4 bei DeuZert® GmbH wird der Nachweis erbracht, dass
  • für das geplante Bildungsziel die notwendige Arbeitsmarktrelevanz gegeben ist,
  • das Maßnahmekonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und zweckmäßig ist
  • die Maßnahmekosten wirtschaftlich und sparsam kalkuliert sind sowie
  • angemessene Teilnahmebedingungen geboten werden.
Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind darüber hinaus zusätzliche Anforderungen zu erfüllen.

Das AZAV §§ 3, 4 Zertifikat der DeuZert® Deutsche Zertifizierung in Bildung und Wirtschaft GmbH ist ein wirkungsvolles und vertrauensbildendes Instrument in der Zusammenarbeit mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern, bundesweit.

Unsere langjährigen Erfahrungen fließen permanent in unser effizientes Zulassungsverfahren mit umfangreichen Checklisten und Informationen, so dass eine optimale Vorbereitung auf die Maßnahmenzulassung sowie eine schnelle Zulassungsentscheidung - in der Regel innerhalb von 1-2 Wochen - sichergestellt ist.

Der Verfahrensablauf der DeuZert® Maßnahmenzulassung sieht vor:

 1.
Angebot auf Grundlage eines standardisierten Fragebogens
 2.
Beauftragung der Maßnahmenzulassung
 3.
Formelle Beantragung der Maßnahmenzulassung
 4.
Optionale formale Maßnahmenvorprüfung
 5.
Planung der Maßnahmenzulassung
 6.
Prüfen der Maßnahmendokumentation
 7.
Optionales Audit vor Ort mit abschließendem Auditbericht
 8.
Entscheidung zur Maßnahmenzulassung im DeuZert(R)-Zertifizierungsausschuss
 9.
Maßnahmenzulassung für in der Regel drei Jahre
10.
ab dem Folgejahr zwei jährliche Überwachungsaudits
11.
Bei Bedarf: Änderungszulassung

Zur Angebotsabfrage und für weitere Informationen können folgende Verweise genutzt werden:

PDF

Anfrage zur Maßnahmezulassung nach §§ 179, 180 SGB III in Verbindung mit §§ 3,4 AZAV

zur Erfassung aller notwendigen Informationen
WP04 C - F01_91_Anfrage Maßnahmezulassung.pdf
PDF

DeuZert-Verfahren zur Maßnahmezulassung nach §§ 179, 180 SGB III in Verbindung mit §§ 3,4 AZAV

Beschreibung des Verfahrens
WP04-C-D01_74_Verfahren Maßnahmezulassung.pdf 
PDF

Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, Stand 1. Juli 2024

240702_B-DKS_§81_2024.pdf
PDF

Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB III, Stand 1. Juli 2024

240701_B-DKS_§45_2024.pdf
PDF

Fachliche Weisung der BA § 179 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 6 AZAV Kostenzustimmung

Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Kostenzustimmung bei Maßnahmen über 25% des B-DKS
fw-paragraph-179-kostenzustimmung_ba147213.pdf

Ergänzende Informationen

Bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden folgende mögliche Maßnahmenziele unterschieden:
  • 1) Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 (1) Satz 1 Nr. 1) - ab 01.01.2021 mit dem Maßnahmeziel § 45 (1) Satz 1 Nr. 2 zusammengelegt,
  • 4) Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (§ 45 (1) Satz 1 Nr. 4) sowie
  • 5) Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 (1) Satz 1 Nr. 5).
PDF

Orientierungshilfe Zielrichtungen § 45

Orientierungshilfe Zielrichtungen §45.pdf 
Bei Maßnahmen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden folgende mögliche Bereiche unterschieden:
  • Maßnahmen im gewerblich-technischen Bereich,
  • Maßnahmen im kaufmännischen Bereich,
  • Maßnahmen im Bereich der unternehmensbezogenen Dienstleistungen und
  • Maßnahmen im Bereich der personenbezogenen und sozialen Dienstleistungen.

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