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Maßnahmen nach § 16k SGB II ab dem 01.07.2023 - weitere Informationen

Am 22.06.2023 wurde der Webauftritt  um den Umsetzungshinweis 1/2023 zu Maßnahmen nach § 16k SGB II veröffentlicht.
Die Regelungen des Bürgergeldgesetzes  zum § 16k SGB II (S. 2333) treten zum 01.07.2023 in Kraft.
Für die Förderung im Gutscheinverfahren von Maßnahmen nach § 16k SGB II sind sowohl Träger- wie auch Maßnahmezulassung erforderlich.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aus den Seiten 16 und 39, dass die Träger von Maßnahmen nach § 16k SGB II einer Trägerzulassung für den Fachbereich des § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AZAV bedürfen.
Aus dem Verweis auf § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III ergibt sich, dass es sich um eine zugelassene Maßnahme handeln muss.


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