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Verlängerung von Äquivalenzbescheinigungen bis 31. Mai 2022

Der AZAV-Beirat nach § 182 SGB III hat am 01. April 2022 beschlossen, das das Verfahren zum Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen formlos und automatisch bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird.
Alle bestehenden Äquivalenzbescheinigungen ohne zeitliche Befristung werden also automatisch bis zum 31. Mai 2022 verlängert.
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