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17.02.2017

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zum Erwerb von Grundkompetenzen

Nach § 81 Abs. 3a i.V.m. § 180 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, zur Vorbereitung auf eine Umschulung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten, wenn dies für einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung erforderlich ist.
Die Förderung von Grundkompetenzen ist sowohl im Rahmen zugelassener Maßnahmen (Maßnahmezulassung durch fachkundige Stelle) als auch im Wege des Ausschreibungsverfahrens (§ 131 Abs. 2 SGB III) möglich.
Wegen der Neueinführung durch das AWStG zum 01.08.2016 konnte für diese Maßnahmeart kein Bundes-Durchschnittskostensatz (B-DKS) für 2016 ermittelt werden. Aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung der Grundkompetenzmaßnahmen lassen sich diese auch nicht einer konkreten, in der B-DKS-Tabelle aufgeführten, Systematikposition der KldB 2010 zuordnen. Im Hinblick auf die Kostenzustimmung wurde ein Schwellenwert in Höhe von 5,80 Euro (Unterrichtskostensatz) festgelegt. Dabei ist die Systematiknummer 00000_GK zu verwenden.

Ihre Fachliche Leitung der DeuZert GmbH



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