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19.03.2020

AZAV-Maßnahmenzulassungen: Regelungen zum Umgang mit Aussetzung von Präsenzunterrichtszeiten

Die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland und der Welt gewinnt derzeit an erheblicher Dynamik. Untersagt ist mittlerweile unter anderem die Wahrnehmung von Angeboten von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen auch im Bereich der Arbeitsförderung.
Dies hat zwangsläufig die Aussetzung der Präsenzunterrichtszeiten an nahezu allen Standorten der AZAV-zugelassenen Träger zur Folge und erfordert die Prüfung durch jeden Träger, inwieweit die Unterrichtung bzw. Unterweisung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch alternative Methoden sichergestellt werden kann (z.B. E-Learning, Selbstlernphasen etc.).

Grundsätzlich gilt, dass der Träger die personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen muss, die für eine erfolgreiche Durchführung der Arbeitsmarktdienstleistung erforderlich sind und die die Grundlage der Träger- und Maßnahmenzulassung (z.B. Angaben im Konzept) sind. Auf Basis der gültigen Träger- und Maßnahmenzulassungen bleibt es dem Träger überlassen, mit welchen Methoden er die Arbeitsmarktdienstleistung erbringt.

Sofern nun aufgrund der aktuellen Situation alternative Methoden, die nicht Gegenstand der AZAV-Zulassung waren, angewendet werden, soll wie folgt verfahren werden:
Es kann erforderlich sein, dass die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen von alternativen Methoden erfolgt. Der Träger stellt dabei allen Teilnehmern die notwendigen Lerninhalte zur Verfügung. Eine Betreuung der Teilnehmer durch den Träger muss im Rahmen dieser alternativen Methoden ebenso sichergestellt werden (z.B. Skype, Telefon). Die praktische Wissensvermittlung könnte in Absprache mit den Betrieben stattfinden, sofern die Betriebe dies sicherstellen können. Die Betreuung der Teilnehmer in den praktischen Phasen kann ebenso durch alternative Methoden erfolgen.
Für die Anwendung alternativer Methoden ist dann eine formale Änderungszulassung der Maßnahme bei DeuZert notwendig, wenn es sich nicht nur um marginale Änderungen handelt, wie z.B. kurzfristige, tageweise Hausarbeit mit Lehrheft/ -buch. DeuZert wird hier großzügig und pragmatisch entscheiden. In allen anderen Fällen wird die Anwendung alternativer Methoden Auswirkungen auf das Lehrkonzept und ggf. die Kalkulation (Kostensatz) haben, was durch unsere Auditoren und Auditorinnen zu prüfen und freizugeben ist. Allerdings wird DeuZert in der gegenwärtigen Ausnahmesituation die notwendige Bestätigung vorab formlos per E-Mail ausstellen, damit der Träger diese Bescheinigung ggf. sofort der Arbeitsagentur/ dem Jobcenter vorlegen kann.

Zusammenfassung des Vorgehens bei signifikanten (nicht marginalen) Änderungen der Unterrichtsgestaltung in der Durchführung AZAV-zugelassener Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung:
1. Der Träger stellt einen formellen Änderungsantrag und legt DeuZert eine Übersicht der Maßnahmen vor, die (abweichend von der gültigen Maßnahmenzulassung) unter Anwendung alternativer Lernformen durchgeführt werden sollen. Zusätzlich ist eine Erklärung des Trägers einzureichen, in der versichert wird, dass die grundsätzlichen Anforderungen des SGB III, der AZAV und weiterer Anforderungen weiterhin erfüllt werden.
2. DeuZert erstellt unverzüglich (am gleichen Tag, abhängig von unseren Kapazitäten) auf der Grundlage der Angaben ein Angebot zur Änderungszulassung.
3. Der Träger nimmt das Angebot an.
4. DeuZert stellt nach einer Schnellbeurteilung der Machbarkeit für die beantragten Maßnahmenänderungen eine Vorabbestätigung (per E-Mail) aus. Die TeilnehmerInnen können weiter betreut werden.
5. Der Träger reicht bei DeuZert innerhalb von 8 Wochen alle notwendigen Unterlagen für die Prüfung der Maßnahmenänderung nach.
6. Die DeuZert-Auditoren/ -Auditorinnen prüfen an Hand der nachgereichten Unterlagen die Möglichkeit der technischen und methodischen Umsetzung der angegebenen alternativen Lernformen.
7. DeuZert reicht das Zertifikat zur vorgenommen Maßnahmenänderung aus.
8. Der Träger reicht dieses Zertifikat bei seiner Arbeitsagentur/ seinem Jobcenter ein.

Zu beachten ist, dass nach Ende der derzeitigen Ausnahmesituation ggf. die AZAV-Maßnahmenzulassung erneut geändert werden müsste, wenn wieder auf stationäre Qualifizierung umgestellt wird.

Die Fachliche Leitung der DeuZert GmbH



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